Fragen und Antworten
Gern beantworten wir Ihre Fragen zum Fachgebiet Sprachtherapie, Logopädie, den Störungsbildern, der Diagnostik und den Behandlungsmöglichkeiten persönlich. Hierfür nutzen Sie bitte den Kontakt per E-Mail oder Telefon. Wenn wir in einer Behandlung sind und nicht ans Telefon gehen können, hinterlassen Sie uns gern eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter. Wir rufen Sie schnellstmöglich zurück.
Unsere logopädischen Behandlungen können wir ausschließlich auf Verordnung des behandelnden Arztes oder der betreuenden Klinik durchführen. Dies gilt auch für Hausbesuche. Die Kosten für eine Sprachtherapie werden von den gesetzlichen Krankenkassen, ebenso von den meisten privaten Krankenversicherungen übernommen. Bei den gesetzlichen Krankenkassen müssen Zuzahlungen zu logopädischen Behandlungen nur dann geleistet werden, wenn das achtzehnte Lebensjahr vollendet ist. Wenn Sie zuzahlungspflichtig sind, beträgt Ihr Eigenanteil seit dem 01.01.2004 für alle erhaltenen Leistungen 10% der Gesamtkosten der Behandlung. Darüber hinaus sind die LogopädInnen gesetzlich verpflichtet, von Patienten für jedes Rezept eine Gebühr von 10,00 € einzufordern. Diese Rezeptgebühr muss immer eingefordert werden – unabhängig von der verordneten Therapieanzahl. Seit dem 01.01.2004 haben Sie die Möglichkeit, einen Befreiungsausweis nach neuem Recht zu beantragen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Privat versicherte Patienten erhalten die Kosten zum überwiegenden Teil von ihrer Krankenkasse erstattet. Wir erstellen Ihnen gern einen Kostenvoranschlag.
Die Praxiszulassung bezieht sich immer auf die Praxisräume, nicht auf die Person des Therapeuten. Behandlungen müssen daher immer in den Praxisräumen stattfinden – mit Ausnahme eines ärztlich verordneten Hausbesuchs. Auf ärztliche Verordnung hin führen wir bei Bedarf auch gerne Hausbesuche durch. Ein Hausbesuch darf vom Arzt ausnahmsweise nur dann verordnet werden, wenn der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen, z.B. bei Transport- oder Gehunfähigkeit, den Therapeuten nicht in der Praxis aufsuchen kann. Finanzielle, soziale oder organisatorische Gründe „dürfen nicht zur Veranlassung von Hausbesuchen führen.“ Ambulante logopädische Behandlungen in einer Einrichtung, z.B. in einem Regelkindergarten, sind deshalb leider nicht möglich. Eine Behandlung in einem Altenheim oder sonstigen Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Hausbesuchs ist auf Verordnung des Arztes jedoch jederzeit möglich.